
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB-und-BGBT-technische-Bewachung-der-ISG-Stand-7-2017
A. Geltungsbereich
1. Alle Dienstleistungen und Angebote der International Security Group GmbH, International Site Control GmbH, International Security GmbH, Intertec GmbH und International Protect GmbH (nachfolgend gemeinsam: „International Security Group“ oder „ISG“) erfolgen ausschließlich unter Einbezug dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die ISG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn die ISG hätte deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die ISG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die von ihr geschuldeten Leistungen vorbehaltlos erbringt.
3. Die von ISG zu erbringenden Leistungen, das hierfür vom Auftraggeber zu erbringende Entgelt sowie etwaige vertragliche Nebenpflichten der Vertragsparteien werden im Dienstleistungsvertrag, insbesondere dem Leistungsverzeichnis konkretisiert.
4. ISG ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung ganz oder teilweise anderer Unternehmen zu bedienen, die Inhaber einer Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO sind.
B. Vertragsinhalt
1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklich anderslautender Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen dienen rein informatorischen Zwecken. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
2. Aufträge kann die ISG innerhalb von vierzehn Tagen annehmen. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der ISG in Textform oder den Beginn der Leistung zustande. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
4. Die ISG behält sich technische Änderungen und Änderungen in Auswahl und Funktionsweise der zur Verfügung gestellten Überwachungsgeräte, Kommunikationsmittel und -wege vor, soweit diese Änderungen dem Auftraggeber zumutbar sind.
5. Die ISG ist zu für den Auftraggeber eigenständig verwendbaren Teilleistungen berechtigt.
C. Allgemeine Dienstausführung von personellen Sicherheitsdienstleistungen
1. Die Leistungen werden durch uniformiertes, mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattetes Sicherheitspersonal durchgeführt.
2. Im Revierdienst werden die mit dem Auftraggeber vereinbarten Kontrollen, soweit keine gegenteilige Vereinbarung besteht, in unregelmäßigen Zeitabständen bei jedem Rundgang vorgenommen.
D. Individuelle Dienstanweisung
1. Im Einzelfall ist für die Ausführung der Bewachungsleistungen allein die schriftliche Dienst-/Alarmanweisung maßgebend. Die Dienst-/Alarmanweisung enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die im Rahmen der Leistungserbringung vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Dienst-/ Alarmanweisung bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
2. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erstellung der Dienst-/Alarmanweisung vor Aufnahme der personellen Dienstleistung nicht nach, so wird ISG die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie sie dies für sachdienlich hält. Aus Schäden, die hierdurch entstehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Dies gilt auch, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte dermaßen verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht gegeben ist. Für Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Anweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt.
E. Schlüssel, Hinweisschilder und Notfallanschriften
1. Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die ISG im Rahmen des Lit. I dieser AGB.
3. Der Auftraggeber sichert zu, der ISG keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Die ISG haftet daher nur für den Schaden, der durch den Verlust des Schlüssels eingetreten wäre, der zur Leistungserbringung erforderlich war.
4. Die ISG ist berechtigt an Bauzäunen, Fahrzeugen oder Überwachungstechnik Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
5. Der Auftraggeber gibt der ISG die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der ISG umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die ISG über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
F. Beanstandungen
1. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind der ISG unverzüglich zwecks Abhilfe in Textform mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
2. Handelt es sich um erhebliche, den Vertragszweck gefährdende Verstöße, so kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen, wenn er die ISG unverzüglich schriftlich verständigt und diese nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
3. Auf Seiten des Auftraggebers eingetretene Änderungen der Bewachungssituation sind der ISG anzuzeigen und mit dieser abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Haftungsanspruch.
G. Entgelt
1. Die Höhe des vom Auftraggeber für die von ISG zu erbringenden Leistungen zu zahlenden Entgelts wird im Dienstleistungsvertrag vereinbart
2. Die von der ISG angegebenen Preise verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde.
3. Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Frachtkosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist die ISG berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
4. Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu, wenn die Preiserhöhung oder Preissenkung einen Anteil von 10% des zuvor vereinbarten Preises über- oder unterschreitet.
H. Zahlung
1. Das Entgelt ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
2. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren
Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
3. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder werden der ISG Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, so darf ISG unbeschadet anderer Rechte sämtliche Forderungen sofort fällig stellen. Die ISG ist außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
4. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die ISG selbst erfolgen.
5. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
6. Bei Teilleistungen steht der ISG das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
7. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass die ISG ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Auftraggeber den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 15 % des vereinbarten Entgelts zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
8. Zu einer Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
I. Haftung – allgemeine Haftpflicht
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die ISG – auch für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die ISG Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von ISG zu vertreten sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche ISG unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von drei Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles), schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder der Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Schadenfalles gerichtlich geltend zu machen.
4. Gemäß § 6 Bewachungsverordnung hat die ISG eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind aber insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
J. Leistungsstörungen
1. ISG ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend zu modifizieren, wenn die Erbringung der Leistungen wegen Streiks, wegen Demonstrationen, wegen behördlich angeordneten Fahr- und/oder Betretungsverboten, wegen Unruhen, anderen Fällen der höheren Gewalt oder wegen sonstiger, von ISG nicht zu vertretender Umstände (z.B. Seuchen, Pandemien, etc.), nicht oder nicht im vereinbarten Ausmaß möglich ist.
2. Der Auftraggeber kann für die Dauer der Leistungsstörung eine Minderung des vereinbarten Entgelts verlangen.
K. Datenschutz
1. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung, insbesondere gilt § 5 BDSG.
2. Die ISG ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und im notwendigen Ausmaß an Dritte (z.B. Verständigung Exekutive, etc.) weiterzugeben, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm enthaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für eigene geschäftliche Zwecke der ISG verwenden werden.
4. ISG verpflichtet sich, zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten des Auftraggebers im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen und verpflichtet seine MitarbeiterInnen ausdrücklich zur Geheimhaltung der Daten im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes.
5. Beim Einsatz von Überwachungstechnik durch oder für den Auftraggeber ist dieser für die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen verantwortlich und hält die ISG insoweit von aus Verstößen resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
L. Gewerbliche Schutzbestimmungen
1. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der ISG zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers oder mit diesem im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
2. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, der ISG für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
M. Sonstiges
1. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet die ISG für die Übertragung der Signale und Meldungen keine höhere Sicherheit als die von dem entsprechenden Übertragungsdienst gewährleistete Netzsicherheit.
2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel, ist der Auftraggeber verpflichtet, mit der ISG eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
N. Verbraucherstreitbeilegung
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien.
O. Schriftform
1. Änderungen oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages sowie der gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht im Rahmen dieser AGB eine andere Form vereinbart ist. Die Schriftform gilt auch für eine abweichende Vereinbarung über die Schriftform.
2. Nebenabreden, mit Ausnahme einer etwaiger besonderen Dienst- oder Alarmanweisung, bestehen nicht.
Q. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen ISG und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtssand der Sitz der ISG.
Stand 7/17
Geschäftsbedingungen für die Vermietung, Überlassung und Betrieb von technischen Bewachungslösungen (BGBT)
Die folgenden Geschäftsbedingungen für die Vermietung, Überlassung und Betrieb von technischen Bewachungslösungen (nachfolgend „BGBT“) ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der International Security Group GmbH, International Site Control GmbH, International Security GmbH, Intertec GmbH und International Protect GmbH (nachfolgend gemeinsam: „International Security Group“ oder „ISG“). Sofern im Folgenden abweichende Regelungen von den AGB getroffen werden, gelten für die Vermietung und Überlassung
von technischen Bewachungslösungen diese BGBT.
A. Mietdauer
1. Die Mietzeit beginnt am vereinbarten Tag, spätestens aber an dem Tag der Gebrauchsüberlassung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann ISG nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/oder kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Haben die Parteien kein Mietzeitende vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter ISG die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher schriftlich anzeigt. Für ISG gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort (nachfolgend: „Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines einzelnen Tagesmietzinses an ISG zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von ISG gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Dem Mieter bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ISG kein oder ein geringerer Schaden als das vom Mieter zu zahlende Nutzungsentgelt entstanden ist.
B. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes, Transport und Transportkosten
1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt am Firmensitz der ISG in Leer oder an dem in der
Auftragsbestätigung angegebenen Ort, wenn dieser von Leer abweicht.
2. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit ISG übernimmt ISG oder ein von ISG beauftragter Spediteur auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes. Führt ISG den Rücktransport durch, erfolgt die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden erst nach Rückgabe des Mietgegenstandes am Firmensitz in Leer. Führen Dritte (Spediteur) den Rücktransport durch, sind diese und/oder deren Erfüllungsgehilfen nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen zu Lasten von ISG abzugeben. Der Mieter ist zudem verpflichtet, der ISG vor Rücktransport des Mietgegenstandes etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
3. ISG überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind
ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber ISG rügt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit im gereinigten Zustand zurückzugeben.
5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an ISG zurück, ist ISG berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter willigt in die Rücknahme des Mietgegenstands hiermit ausdrücklich ein.
6. Bei An- und Abtransport von Überwachungstechnik und Material durch die ISG im Auftrag des Mieters trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge und stellt eine Abladehilfe (Gabelstapler oder Kran) insb. für VIDEO-GUARD zur Verfügung.
7. Wenn die vereinbarte Lieferung des Mietgegenstands durch aus von dem Mieter zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Mieter über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen der ISG hat der Mieter zu tragen.
C. Mietzins
Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung des Mietgegenstandes stellt ISG dem Mieter, soweit nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung.
D. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss die Betriebsanleitung beachten.
2. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass einmal ausgerichtete Bewegungsmelder und Kameras entsprechend ausgerichtet bleiben und Blickwinkel der Geräte nicht blockiert werden.
3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist. ISG schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung zur Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. Die Hinweise in den mitgelieferten Handbüchern zur Nutzung der Mietgegenstände sind vom Mieter zu beachten.
4. Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von ISG unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an ISG ab. ISG nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat ISG etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die ISG aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
5. Ein etwaiger Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend: „Schadensfall“) hat der Mieter gegenüber ISG unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter hat im Schadensfall alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, ISG bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung eines Schadensfalles jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
6. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter ISG unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von ISG zu kennzeichnen.
7. Da der Transport des Mietgegenstandes ausschließlich Aufgabe des Mieters ist, übernimmt ISG keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten. Der Mieter ist als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Führers des Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung verantwortlich, auch wenn ISG dabei mitgewirkt hat. Mitarbeiter von ISG sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig. Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte, einschließlich
Zubehör, entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Gurte vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.
8. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für den An- und Abtransport und Inbetriebnahme der Mietgegenstände, insbesondere die Stromversorgung. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen und ISG auf etwaige Risiken hinzuweisen.
9. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere Diebstahl, Beschädigung, zu schützen und zu sichern („Obhutspflicht“). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes, im Falle eines von ISG durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
10. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von ISG einsetzt, hält er ISG von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.
E. Reparatur und Wartung
1. ISG trägt die Kosten der turnusmäßigen Wartung Ihrer Überwachungstechnik sowie die auf die normale Abnutzung zurückzuführenden Reparaturen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, ISG über die Notwendigkeit solcher Reparaturen bzw. Inspektionen laut Wartungsbzw. Bedienungsanleitung unverzüglich zu informieren. Die Durchführung der Reparaturen/Inspektionen ist ausschließlich Aufgabe von ISG. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ISG. Dies gilt nicht, sofern Gefahr in Verzug ist, d. h. insbesondere bei Notreparaturen, zur Vermeidung von Folgeschäden an der Mietsache oder am Eigentum Dritter sowie im Falle von Umweltschäden.
F. Haftung des Mieters, Versicherung, Kosten der Versicherung
1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von ISG, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand ISG nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
2. Im Schadensfall hat der Auftraggeber die ISG unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten.
3. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die ISG in Anspruch genommen wird und stellt ISG auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, ISG von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des
Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.
4. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist von ISG nicht versichert. Der Mieter hat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er ISG gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.
5. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung an ISG ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an ISG ab, soweit ISG Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. ISG nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
6. Sämtliche von ISG abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die von ISG abgeschlossene Versicherung gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.
7. Bei Zugriffen Dritter auf die Mietsache, ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum der ISG hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Der Transport des VIDEO-GUARD ist nur nach Absprache mit der ISG und keinesfalls mit ausgefahrenem oder teilweise ausgefahrenem Mast gestattet, da sich hierdurch ein unnötiges Unfall- und Schadensrisiko realisiert.
G. Haftung
1. ISG übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
2. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die ISG – auch für ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
3. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die ISG Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, Personen- und Sachschäden, welche nach Ansicht des Mieters von ISG zu vertreten sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von drei Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles oder der Möglichkeit von der Kenntnis des Schadenfalles, schriftlich gegenüber der ISG anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Mieter bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder der Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Schadenfalles gerichtlich geltend zu machen.
5. Die ISG haftet nicht für etwaige Schäden des Mieters, die darauf zurückführen sind, dass die dem Mieter zur Verfügung gestellte Überwachungstechnik
a) durch den Mieter nicht entsprechend der jeweiligen Bedienungsanleitung aufgestellt und installiert wurde,
b) durch Vandalismus oder Sachbeschädigung nicht oder nur eingeschränkt funktionsfähig ist,
c) aufgrund höherer Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Ausfall des Kommunikationsnetzes, starkem Bodennebel,
Starkregen oder starkem Schneefall nicht voll funktionsfähig ist,
d) wegen der Verletzung einer vom Auftraggeber übernommenen Verpflichtung wie z.B. einer Netzstromzuführung,
freie Sicht auf den Bewachungsbereich technisch oder faktisch funktionsunfähig wird,
e) unangemeldet von ihrem ursprünglichen Standort entfernt (z.B. umgestellt) wurde.
6. Die Einschränkungen in diesem Abschnitt gelten nicht für die Haftung der ISG wegen vorsätzlichen Verhaltens,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Stand 7/17